Jurafuchs

§ 4

SächsHZG
Vertretungskörperschaft der Hochschule
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind 1
Stand 2023-06-22
Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz. 6

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