(1)
In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.
(2)
Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(3)
Die Hochschule, an der eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, sie oder ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben. 11