Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Krankentransportwagen“, „Rettungstransportwagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarzt“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.
§ 13
HRDGSchutz von Bezeichnungen
Stand 2010-12-16