Soweit den Trägern des Rettungsdienstes die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 8 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erheben. Dabei können 20 Prozent der entstandenen Personalkosten der Zentralen Leitstellen nicht in Ansatz gebracht werden (Eigenanteil).
§ 9
HRDGBenutzungsgebühren der Träger des Rettungsdienstes
Stand 2010-12-16