Jurafuchs

§ 16

HRDG
Landesbeirat und Bereichsbeiräte
Stand 2010-12-16
(1)
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung einen Landesbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu hören ist. Insbesondere hat er sich mit Fragen des Qualitätsmanagements im Rettungsdienst zu befassen. Im Landesbeirat für den Rettungsdienst sollen die kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der am Rettungsdienst beteiligten Leistungserbringer, die Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die Hessische Landesärztekammer und die Hessische Krankenhausgesellschaft vertreten sein.
(2)
In jedem Rettungsdienstbereich ist zur Beratung und Unterstützung des Trägers und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit der Beteiligten ein Bereichsbeirat zu bilden. Dem Bereichsbeirat gehören die jeweiligen Leistungserbringer und Leistungsträger an. Ergänzend können dem Bereichsbeirat auch Personen zur Vertretung der in die Notfallversorgung eingebundenen Krankenhäuser und bei Einbindung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes ein Vertreter dieses Dienstes mit beratender Stimme angehören. Die Mitglieder werden von den Trägern des Rettungsdienstes berufen. Der Bereichsbeirat hat insbesondere die Aufgabe, bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes mitzuwirken.

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