(1)
Die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports sind in organisatorischer Einheit durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können Notfallrettung und Krankentransport ausnahmsweise ganz oder teilweise organisatorisch getrennt durchgeführt werden.
(2)
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, Aufträge ausschließlich über die zuständige Zentrale Leitstelle entgegenzunehmen und auszuführen.