Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der zu erhebenden Daten und deren Nutzung zur Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 19
HRDGQualitätssicherung
Stand 2010-12-16