(1)
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, während der Dauer der Beauftragung bedarfsgerecht aufrechtzuerhalten und die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes sicherzustellen.
(2)
Der Leistungserbringer ist zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn der Einsatzort innerhalb des Rettungsdienstbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder wenn er im Rahmen der rettungsdienstbereichsübergreifenden Versorgung von einer Zentralen Leitstelle zum Einsatz aufgefordert wurde und der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht abwenden kann und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.
(3)
Im Übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Rettungsdienstbereich liegt. Der Träger des Rettungsdienstes kann hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Durchführung von Ferntransporten. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem dort zuständigen Träger des Rettungsdienstes zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfolgt.