Jurafuchs

§ 21

HRDG
Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
Stand 2010-12-16
Die Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes erlässt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 5 und des § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2 auch im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

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