Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
1.
die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Anlagen - einschließlich Freizeit- und Vergnügungsparks sowie ortsfesten Freiluftspielstätten -, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich
a)
des Erlasses von Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
b)
des Auskunftsverlangens über aufgrund von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Einhaltung der sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung ergebenden Anforderungen an den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie Schienenwegen der Straßenbahnen und der Eisenbahnen,
3.
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (nachfolgend 32. BImSchV genannt) für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
4.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 3 genannten Geräte/Maschinen,
5.
die Beurteilung der Gebotenheit von Beschränkungen oder Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
7.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
8.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (nachfolgend 2. BImSchV genannt),
9.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.