Jurafuchs

§ 5

ImmSchZustLVO M-V
Zuständigkeit der Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Stand 2015-02-12
Die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sind neben den sich aus dem § 15 Landkreisneuordnungsgesetz ergebenden Zuständigkeiten zuständig für
1.
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach dem § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
2.
die Zulassung von Ausnahmen nach dem § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 1 genannten Geräte/Maschinen,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
5.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der 2. BImSchV,
6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →