Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzrechts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf die für den Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
§ 9
ImmSchZustLVO M-VÜbertragung von Ermächtigungen
Stand 2015-02-12