Jurafuchs

§ 8

ImmSchZustLVO M-V
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 2015-02-12
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 7 des Benzinbleigesetzes, § 7 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die gemäß den §§ 3 bis 7 jeweils sachlich und örtlich zuständige Überwachungsbehörde.

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