Jurafuchs

§ 6

ImmSchZustLVO M-V
Zuständigkeit der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Stand 2015-02-12
Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für
1.
die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
a)
ortsveränderliche technische Einrichtungen, die bei Konzerten, Schauspielen und ähnlichen Veranstaltungen sowie auf Messen und Märkten betrieben werden,
b)
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 22, 24, 25, 32 bis 35, 39, 40 und 49 bis 51 des Anhanges zur 32. BImSchV,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Geräte/Maschinen,
4.
Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die unter Nummer 2 genannten Anlagen.

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