Das Bergamt ist zuständig für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebsbereiche hinsichtlich der Wahrnehmung der unter § 3 Nummer 2 bis 4 sowie unter § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben.
§ 7
ImmSchZustLVO M-VZuständigkeiten des Bergamtes
Stand 2015-02-12