Jurafuchs

§ 1

ITJG
Geltungsbereich
Stand 2016-04-26
(1)
Dieses Gesetz regelt die organisatorischen Rahmenbedingungen der zentralen Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein mit der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (IT) und deren Betreuung durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde und das für Justiz zuständige Ministerium des Landes, unterstützt durch Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, und andere externe IT-Dienstleister.
(2)
Der Staatsvertrag über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 511), und die von den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden begründeten Benutzungsverhältnisse mit Dataport bleiben unberührt.

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