Jurafuchs

§ 7

ITJG
Fachverfahren
Stand 2016-04-26
(1)
Für die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlichen Fachverfahren begründet das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der IT-Kontrollkommission jeweils eigene Benutzungsverhältnisse gegenüber Dataport. Die Funktionsfähigkeit und die sonstigen besonderen Belange der Justiz sind vertraglich sicherzustellen.
(2)
Überträgt das für Justiz zuständige Ministerium die Verantwortung für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit automatisierter Fachverfahren gemäß § 7 Absatz 4 LDSG durch Verordnung auf eine zentrale Stelle, bestimmt es in dieser Verordnung zugleich, dass die zentrale Stelle die ihr übertragenen Aufgaben unter entsprechender Beachtung der Vorgaben des § 2 Absatz 2 Satz 2 und unter Mitwirkung entweder der IT-Kontrollkommission oder der jeweils beteiligten Stelle einschließlich der jeweils zuständigen Personalvertretung wahrzunehmen hat.
(3)
Soweit die Wahrnehmung der mit der Justiz vertraglich vereinbarten Aufgaben durch Dataport der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständigen obersten Landesbehörde unterliegt, ist diese Rechtsaufsicht im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium auszuüben.

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