(1)
Zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und des Legalitätsprinzips wird bei dem für Justiz zuständigen Ministerium eine unabhängige IT-Kontrollkommission eingerichtet. Das Ministerium hält eine Geschäftsstelle vor, stellt der IT-Kontrollkommission die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Sach- und Fachmittel zur Verfügung und trägt die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten. § 34 MBG Schl.-H. gilt entsprechend.
(2)
Die IT-Kontrollkommission besteht aus Angehörigen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Folgende Mitbestimmungsgremien benennen aus diesem Kreis unverzüglich zu Beginn ihrer eigenen Amtsperiode je ein Mitglied:
1.
der Bezirksrichterrat bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht,
2.
der Bezirksrichterrat bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht,
3.
der Bezirksrichterrat bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht,
4.
der gemeinsame Richterrat bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,
5.
der Richterrat bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht,
6.
der Hauptstaatsanwaltsrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium und
7.
der Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium, der ein Mitglied aus den Reihen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger benennt.
Die in Satz 2 genannten Mitbestimmungsgremien können zugleich jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen. Für den Fall des endgültigen Ausscheidens eines Mitglieds erfolgt eine Nachbenennung.
(3)
Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der IT-Kontrollkommission erforderlich sind. § 37 Absatz 4 und 5 MBG Schl.-H. gilt entsprechend.
(4)
Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der IT-Kontrollkommission nicht zu vermeiden sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge und aller Zulagen zur Folge. Darüber hinaus sind die Mitglieder der IT-Kontrollkommission von ihrer dienstlichen Tätigkeit teilweise freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 36 Absatz 4, 6 und 7 MBG Schl.-H. gilt entsprechend.
(5)
Die IT-Kontrollkommission überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, der bestehenden Verträge mit externen IT-Dienstleistern und aller sonstigen Bestimmungen, die der Bereitstellung von IT-Infrastrukturen, der Betreuung der eingesetzten IT und der Gewährleistung der IT-Sicherheit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften dienen, durch die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen. Die Unterrichtungs- und Beteiligungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 4 und 5 gelten gegenüber der IT-Kontrollkommission entsprechend.
(6)
Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, ist der IT-Kontrollkommission von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zu den vorgenannten Zwecken Zutritt zu gewähren und ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu gewährleisten. Dieses Recht besteht auch bezüglich derjenigen Akten und Dokumente, die sich auf die Rechtsaufsicht über Dataport oder auf die Begründung und Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse zu Dataport oder auf die Verträge mit anderen externen IT-Dienstleistern beziehen und die einen wesentlichen Bezug zur Organisation und zum Einsatz von IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften haben. Personenbezogene Daten sowie Dokumente, Dateien und Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen im Rahmen von Kontrollen auch ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben oder eingesehen werden.
(7)
Die IT-Kontrollkommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben von sachkundigen Beschäftigten des Landes und vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz beraten lassen.
(8)
Stellt die IT-Kontrollkommission Verstöße gegen die in Absatz 5 genannten Bestimmungen bei den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen fest, fordert es diese unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung auf. Werden die Verstöße in dieser Frist nicht abgestellt oder handelt es sich um erhebliche Verstöße, spricht die IT-Kontrollkommission eine Beanstandung aus und unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde und/oder den jeweiligen Vertragspartner der externen IT-Dienstleister.
(9)
Die IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.