Jurafuchs

§ 6

ITJG
Standard-IT und zentrale Dienste
Stand 2016-04-26
(1)
Die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde stellt die für die Landesverwaltung vorgehaltene Standard-IT und die nach Maßgabe des Landes-E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) eingerichteten zentralen Dienste (Basisdienste) auch der Justiz zur Verfügung.
(2)
Über den Einsatz der Standard-IT und ihrer einzelnen Funktionen sowie über die Nutzung der Basisdienste in den Gerichten und Staatsanwaltschaften entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der IT-Kontrollkommission. Soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem IT-Management der Landesverwaltung in der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde darüber hinaus die Einrichtung justizeigener Standards vorgesehen und die diesbezüglichen Modalitäten geregelt werden.
(3)
Die Vorschriften des Landes-E-Government-Gesetzes und die auf dieser Grundlage getroffenen Bestimmungen gelten für den nach Absatz 2 erfolgenden Einsatz von Standard-IT und von Basisdiensten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechend, soweit sich aus dem vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Dabei haben die in § 1 Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden auch im Verhältnis zu Dataport sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Justiz nicht beeinträchtigt und die sonstigen besonderen Belange der Justiz gewahrt werden. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen und Weiterentwicklungen an der Standard-IT und den Basisdiensten.
(4)
Über beabsichtigte wesentliche Änderungen und Weiterentwicklungen an der Standard-IT oder an den Basisdiensten sind die GemIT und die IT-Kontrollkommission durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde frühzeitig zu unterrichten.

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