(1)
Das für Justiz zuständige Ministerium organisiert und verantwortet den Einsatz der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Zur Wahrnehmung der daraus folgenden Aufgaben richtet es im Ministerium die Gemeinsame Stelle für Informations- und Kommunikationstechnik der Gerichte und Staatsanwaltschaften (GemIT) ein, bestellt hierfür einen unabhängigen Sicherheitsbeauftragten und regelt die Geschäftsabläufe. Außerdem regelt es im Einvernehmen mit dem IT-Management der Landesverwaltung in der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständigen obersten Landesbehörde die Zusammenarbeit mit diesem.
(2)
Die Anwenderbetreuung erfolgt vor Ort durch eigene dezentrale IT-Stellen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Aufgabenteilung zwischen der GemIT und den dezentralen IT-Stellen einschließlich der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung im Verhältnis zu Dataport oder anderen externen IT-Dienstleistern regelt das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der IT-Kontrollkommission (§ 5) durch Rechtsverordnung. Dabei ist die GemIT für die grundlegenden Angelegenheiten der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zuständig. Soweit dies erforderlich ist oder zweckdienlich erscheint, können einzelne grundlegende Angelegenheiten organisatorischer, technischer und/oder fachlicher Art auch auf die dezentralen IT-Stellen übertragen werden. Zu diesem Zweck kann die Rechtsverordnung die Einrichtung von nachgeordneten Verfahrenspflegestellen und eine Zusammenarbeit verschiedener Gerichtsbarkeiten vorsehen.
(3)
Zum Schutz vor unbefugten Zugriffen darf die GemIT bei den externen IT-Dienstleistern Kontrollen durchführen. Gegenstand der Kontrolle ist die Einhaltung dieses Gesetzes, der bestehenden Verträge und aller sonstigen Bestimmungen, die der Bereitstellung von IT-Infrastrukturen, der Betreuung der eingesetzten IT und der Gewährleistung der IT-Sicherheit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften dienen. Soweit erforderlich, ist der GemIT zu den vorgenannten Zwecken Zutritt zu gewähren und ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu gewährleisten. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen von Kontrollen auch ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden. Dokumente, Dateien und Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen im Rahmen von Kontrollen hingegen nur eingesehen oder sonst verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
(4)
Soweit die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht über Dataport Kontrollen durchführt oder soweit durch diese oder andere öffentliche Stellen im Rahmen eines bestehenden Benutzungsverhältnisses zu Dataport oder anderen externen IT-Dienstleistern Kontrollen erfolgen, die den in Absatz 3 beschriebenen Kontrollbereich betreffen, ist die GemIT über die geplante Kontrolle rechtzeitig zu unterrichten und ihr eine Teilnahme zu ermöglichen. Unabhängig von ihrer Teilnahme ist sie über das Ergebnis der Kontrolle zeitnah zu unterrichten. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz unterrichtet die GemIT zeitnah über das Ergebnis durchgeführter Kontrollen gemäß § 18 LDSG.
(5)
Die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde und die externen Dienstleister unterrichten die GemIT unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die auch oder ausschließlich die Justiz betreffen.