Jurafuchs

§ 2

ITJG
Besondere Belange der Justiz
Stand 2016-04-26
(1)
Bei der Organisation und dem Einsatz von IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes haben die in § 1 Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden, unterstützt durch Dataport und andere externe IT-Dienstleister, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten und die sonstigen, sich aus der richterlichen Unabhängigkeit, der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und dem für die Strafverfolgung geltenden Legalitätsprinzip ergebenden besonderen Belange der Justiz zu berücksichtigen und zu schützen. Bei der Einschaltung Dritter ist die Einhaltung dieses Gesetzes vertraglich sicherzustellen.
(2)
Die IT-Strukturen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind von denen der Landesverwaltung technisch zu trennen. Soweit die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Einsatz kommende IT von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen bereitgestellt und betreut wird, ist unter Beachtung des Stands der Technik, insbesondere der nachfolgenden Maßgaben sicherzustellen, dass jeglicher Einblick in die richterliche, rechtspflegerische oder staatsanwaltliche Tätigkeit unterbleibt:
1.
Es sind berechtigte Inhaberinnen und Inhaber administrativer Zugänge zu bestimmen; die Bedingungen einer darüber hinaus erforderlichen Öffnung für weitere administrativ berechtigte Personen sind festzulegen; für den Fall einer unbefugten Öffnung ist eine Information der IT-Kontrollkommission (§ 5) und der betroffenen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie ein Verfahren zur Änderung der Zugangsgewährung vorzusehen;
2.
die im Rahmen richterlicher, rechtspflegerischer oder staatsanwaltlicher Tätigkeit erstellten Dokumente dürfen von den Administratorinnen und Administratoren weder eingesehen noch an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen oder an die diesen nachgeordneten Stellen der Dienstaufsicht;
3.
in gleicher Weise ist eine Weitergabe von Informationen über Merkmale oder Eigenschaften von den in Nummer 2 genannten Dokumenten (Metadaten) und von systemintern automatisch erstellten Protokollen über die Benutzung der zur Verfügung stehenden IT (Logdateien) nicht zulässig;
4.
Ausnahmen von den Nummern 2 und 3 zugunsten des für Justiz zuständigen Ministeriums oder der ihm nachgeordneten Stellen der Dienstaufsicht sind nur zu Zwecken oder auf Veranlassung der jeweiligen Dienstaufsicht im Rahmen bestehender Gesetze zulässig; soweit Dokumente laufender Verfahren betroffen sind, sind die Ausnahmen nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Dienstaufsicht unerlässlich ist;
5.
im Übrigen dürfen die in Nummer 2 genannten Dokumente sowie die in Nummer 3 aufgeführten Metadaten und Logdateien von den Administratorinnen und Administratoren nur mit Zustimmung der betroffenen Verfasserin oder Nutzerin oder des betroffenen Verfassers oder Nutzers verwendet werden, es sei denn, die Verwendung ist für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit eines automatisierten Verfahrens oder sonst für den Betrieb der IT-Infrastruktur unerlässlich;
6.
jeder Zugriff ist zu protokollieren und dem für Justiz zuständigen Ministerium unverzüglich auf direktem Wege mitzuteilen; sofern auf individuell zuordnungsfähige Dokumente zugegriffen wurde, benachrichtigt das Ministerium die betroffene Verfasserin oder Nutzerin oder den betroffenen Verfasser oder Nutzer unverzüglich auf direktem Wege und auf dem Dienstweg.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →