Jurafuchs

§ 1

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:

des Rates in den Gemeinden,

des Kreistages in den Kreisen.

Es gilt darüber hinaus für die Wahl

der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,

der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e,

der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k.

(2)
Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 ( GV. NRW. S. 96 ) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.
2.
Wahlorgane

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