(1)
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. August 2024 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
(2)
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 kann das für Inneres zuständige Ministerium abweichend von § 46 c Absatz 2 Satz 1 den Termin für etwaig notwendige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen und bekanntmachen. Die Festsetzung und Bekanntmachung nach Satz 1 kann gesondert von der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach diesem Gesetz.
Zusatz: (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 ( GV. NRW. S. 194 ))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1 (weggefallen)
§ 2 Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)
§ 5 (weggefallen)