Jurafuchs

§ 30

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

V. Wahlsystem und Verteilung der Sitze 1. Wahlsystem

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →