Jurafuchs

§ 38

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
2.
Wahlprüfung

Meine Notizen

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