Jurafuchs

§ 3

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
(1)
Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.
(2)
Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt
a)
für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

5 000 und weniger

20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

über 5 000, aber nicht über 8 000

26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

über 8 000, aber nicht über 15 000

32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

über 15 000, aber nicht über 30 000

38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

über 30 000, aber nicht über 50 000

44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;

über 50 000, aber nicht über 100 000

50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;

über 100 000, aber nicht über 250 000

58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;

über 250 000, aber nicht über 400 000

66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

über 400 000, aber nicht über 550 000

74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;

über 550 000, aber nicht über 700 000

82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;

über 700 000

90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;

b)
für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von

200 000 und weniger

48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;

über 200 000, aber nicht über 300 000

54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;

über 300 000, aber nicht über 400 000

60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;

über 400 000, aber nicht über 500 000

66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

über 500 000

72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

(3)
Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.
(4)
Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.
4.
Wahlbezirke

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