Jurafuchs

§ 6

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit 1. Wahlberechtigung

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