Jurafuchs

§ 35

Kommunalwahlgesetz
Stand 1998-06-30
(1)
Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.
(2)
Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

Meine Notizen

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