(1)
Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
(2)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen. 1