Jurafuchs

§ 7

SächsLadÖffG
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Stand 2020-12-01
(1)
1An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt sechs, auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. 2Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. 3Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt sechs, auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
(2)
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen
1.
in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
2.
in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten,
3.
in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten,

die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von acht Stunden geöffnet sein.

(3)
1Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Absatz 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. 2Über die Anerkennung entscheidet die Landesdirektion Sachsen. 3Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die Landesdirektion Sachsen die Anerkennung überprüfen. 4Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 5Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.(3) Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Absatz 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. Über die Anerkennung entscheidet die Landesdirektion Sachsen. Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die Landesdirektion Sachsen die Anerkennung überprüfen. Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
(4)
1Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen (4) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
1.
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,
3.
Verkaufsstellen nach Absatz 1

während höchstens drei Stunden von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein. 2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, falls der 31. Dezember auf einen Sonntag fällt. während höchstens drei Stunden von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, falls der 31. Dezember auf einen Sonntag fällt.

(5)
Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. 4

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