(1)
1Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. 2Am 24. Dezember und 31. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, von 6 bis 14 Uhr öffnen.(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember und 31. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, von 6 bis 14 Uhr öffnen.
(2)
Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).
(3)
Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.
(4)
1Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. 2Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. 3Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.
(5)
Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 2