Jurafuchs

§ 6

SächsLadÖffG
Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen
Stand 2020-12-01
(1)
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember und 31. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
(2)
Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen „Flughafen Dresden“ und „Flughafen Leipzig/Halle“ dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. 3

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