(1)
Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.
(2)
Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.