(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
2.
entgegen § 3 Abs. 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet,
3.
entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,
6.
entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet,
7.
den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3)
1Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.8(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.8