(1)
Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme des § 10, obliegt den Gemeinden.
(2)
Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(3)
Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(4)
1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 3Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.6(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.6