Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie dem Arbeitnehmerschutz.
§ 1
ThürLadÖffGZweck des Gesetzes
Stand 2006-11-24