Verkaufsstellen auf Flughäfen, Bahnhöfen und an Schiffsanlegestellen dürfen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen ganztägig und am 24. Dezember und 31. Dezember bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 7
ThürLadÖffGFlughäfen, Bahnhöfe und Schiffsanlegestellen
Stand 2006-11-24