(1)
In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 11.00 und 20.00 Uhr öffnen.
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen im übertragenen Wirkungskreis durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und welche Orte Wallfahrts- oder Ausflugsorte im Sinne des Absatzes 1 sind. Die Bestimmung von Wallfahrtsorten erfolgt im Einvernehmen mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
(3)
Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fallen der 24. und der 31. auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.