Jurafuchs

§ 15

ThürLadÖffG
Übergangsbestimmungen
Stand 2006-11-24
(1)
Solange die Landkreise und kreisfreien Städte noch nicht aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Regelungen getroffen haben, ist in ihrem Bereich die Anlage der Thüringer Verordnung über den Ladenschluss in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 322) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
Abweichend von § 10 Abs. 1 und 3 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 3. Dezember 2006 aus Anlass von Weihnachtsmärkten in der Zeit von 12.00 bis 18.00 geöffnet sein.
(2)
Für Verfahren zur Bewilligung verkaufsoffener Sonntage bleiben abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt.

Meine Notizen

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