Jurafuchs

§ 109

LHO
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2025-06-23
(1)
Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2)
Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Landesrechnungshof vorzulegen. Er kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird.
(3)
Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

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