Jurafuchs

§ 83

LHO
Haushaltsabschluß
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2025-06-23
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1.
1. das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
2.
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
1. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
2.
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
3.
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
4.
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
5.
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.

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