Jurafuchs

§ 33

LHO
Nachtragshaushalt
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-06-23
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Meine Notizen

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