Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.
§ 31
LHOÜbersendung des Finanzplans
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2025-06-23