Jurafuchs

§ 11

SächsLPlG
Verbandsvorsitz
Regionale Planungsverbände
Stand 2025-09-25
(1)
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2)
1Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. 2Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.5(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.5

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