1Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. 2Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen. Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.
§ 8
SächsLPlGPlanerhaltung
Raumordnungspläne
Stand 2025-09-25