Jurafuchs

§ 12

SächsLPlG
Aufsicht, Finanzierung
Regionale Planungsverbände
Stand 2025-09-25
(1)
1Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. 2§ 111 Absatz 3 und §§ 113 bis 122 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.(1) Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. § 111 Absatz 3 und §§ 113 bis 122 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(2)
1Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich (2) Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich
1.
dem Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen 1 015 000 Euro,
2.
dem Planungsverband Region Chemnitz 1 316 800 Euro,
3.
dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715 500 Euro und
4.
dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905 000 Euro.

2Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. 3Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Regionalplänen und Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. 4Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit. 5Die Regionalen Planungsverbände können, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, durch Beschluss der Verbandsversammlung von ihren Mitgliedern eine Umlage erheben. 6Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Regionalplänen und Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit. Die Regionalen Planungsverbände können, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, durch Beschluss der Verbandsversammlung von ihren Mitgliedern eine Umlage erheben. Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden.

(3)
1Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2028 gewährt. 2Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages. 3Es ist bis zum 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2028 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.(3) Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2028 gewährt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages. Es ist bis zum 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2028 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.
(4)
1Mit Ausnahme des § 72 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten für die Wirtschaftsführung der Verbände die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 der Sächsischen Gemeindeordnung) entsprechend. 2Die Verpflichtung des § 72 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auch dann erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden. 3Bei der Verrechnung nach Satz 2 darf das Basiskapital der einzelnen Planungsverbände einen Bestand von 5 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweilig genannten Beträge nicht unterschreiten.(4) Mit Ausnahme des § 72 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten für die Wirtschaftsführung der Verbände die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 der Sächsischen Gemeindeordnung) entsprechend. Die Verpflichtung des § 72 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auch dann erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden. Bei der Verrechnung nach Satz 2 darf das Basiskapital der einzelnen Planungsverbände einen Bestand von 5 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweilig genannten Beträge nicht unterschreiten.
(5)
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2019 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Regionalen Planungsverbände. 6

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