Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.
§ 14
SächsLPlGUntersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Umsetzung der Raumordnungspläne
Stand 2025-09-25