(1)
1Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. 2Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. 3Dabei gestalten sie die raumordnerische Zusammenarbeit insbesondere durch (1) Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. Dabei gestalten sie die raumordnerische Zusammenarbeit insbesondere durch
1.
die kontinuierliche Erfassung und Bereitstellung raumbezogener Daten,
2.
die Initiierung und Koordination von regionalen und interkommunalen Netzwerken,
3.
Kooperationsstrukturen,
4.
regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen sowie
5.
Mitwirkung im Verfahren zur Förderung der Regionalentwicklung durch den Freistaat Sachsen gemäß der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung
vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.
(3)
Die Kreisfreien Städte, die Landkreise und die Raumordnungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin.