(1)Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.(2)Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.(3)Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 9Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Mitteilungs- und Auskunftspflicht§ 20 Übergangsregelungen →