Jurafuchs

§ 3

SächsLPlG
Landesentwicklungsplan
Raumordnungspläne
Stand 2025-09-25
(1)
1Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf. 2Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen.(1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf. Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen.
(2)
1Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. 2Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren).(2) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren).

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